1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Sofern zwischen uns und dem Besteller ein- oder mehrseitige, anderweitige vertragliche Vereinbarungen bestehen und einzelne Klauseln dieser Verträge mit Klauseln unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen kollidieren, ersetzen die dortigen Klauseln die entsprechenden Klauseln unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

  3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 BGB.

  4. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller. Dies auch dann, wenn bei künftigen Verträgen der Kunde nicht nochmals ausdrücklich von uns auf die Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen wird. 


Auskünfte und Beratungen hinsichtlich unserer Ware erfolgt aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen. Die hierbei angegebenen Werte sind ermittelte Durchschnittswerte. Eignungsprüfungen der gelieferten Ware und die Beachtung von Verarbeitungsvorschriften werden durch Auskünfte und Beratungen nicht entbehrlich. Mündliche Angaben sind unverbindlich.

  1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 3 Wochen annehmen. Ein Liefer- oder sonstiger Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung oder den sonstigen Auftrag schriftlich bestätigt oder die Ware ausgeliefert haben. Mündliche Abreden unserer Mitarbeiter werden aufschiebend bedingt erst mit Erhalt einer schriftlichen Bestätigung durch uns wirksam. Unsere Angebote sind freibleibend.
  2. Muster und Proben sind unverbindliche Ansichtsmuster. Bei einem Kauf nach Muster und/oder Probe sind Abweichungen vorbehalten, die branchenüblich oder im Rahmen der normalen Fertigung liegen. Mit der Lieferung von Mustern oder Proben ist keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie verbunden, es sei denn, dass dies in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestimmt ist.
  1. Güten und Maße bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-/EN-Normen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahme auf Normen, Werkstoffblättern oder Werks-Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwertbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen und Herstellererklärungen. Mit der Erstellung von Leistungserklärungen oder dem Anbringen von CE-Kennzeichnungen übernehmen wir die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit den erklärten Leistungen und allen in den einschlägigen Harmonisierungsvorschriften der EU enthaltenen geltenden Anforderungen.
  2. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommen Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach Norm ermittelt werden. Unberührt bleiben im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland übliche Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen, etc. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
  1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preislisten.
  2. Bei Streckenlieferungen können wir die Preise nach den Preislisten des Lieferwerkes berechnen, wenn kein Festpreis vereinbart ist.
  3. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Gleiches gilt für Kosten für Verpackung, Zölle, Gebühren, Frachten und andere öffentliche Abgaben sowie deren Erhöhungen.
  4. Die verwendeten Preise verstehen sich ab Werk oder Lager.
  5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig und spätestens bis zum 15. des dem die Lieferung oder der Bereitstellung folgenden Monats porto- und spesenfrei auf eines unserer Geschäftskonten zu überweisen. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung und werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage und Protesterhebung angenommen.
  6. Aufrechnungsrechte oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  7. Wir sind berechtigt, unsere Zahlungsansprüche an eine Factoring-Gesellschaft abzutreten. Nach Bekanntgabe der Abtretung an den Kunden hat dieser sämtliche Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die Factoring-Gesellschaft zu leisten.
  8. Wir sind berechtigt – trotz anders lautender Bestimmung des Kunden – Zahlungen zunächst auf dessen ältere Verbindlichkeiten anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
  9. Wir sind in Übereinstimmung mit dem nachfolgend benannten Unternehmen berechtigt, gegen Forderungen aufzurechnen, die der C & M Stahl GmbH zustehen, und mit unseren Forderungen gegen Forderungen aufzurechnen, die dem Käufer gegen das vorbenannte Unternehmen zustehen.
  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und eine weitere schriftliche Lieferzeitbestätigung durch uns voraus.
  2. Lieferzeiten beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden können. Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen haben wir nicht einzustehen.
  3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  4. Ist bei der Lieferung/Leistung eine Mitwirkung des Kunden erforderlich und erfolgt diese Mitwirkungsleistung des Kunden nicht innerhalb der in der Bestellung angegebenen Frist, verlängern sich unsere in der Bestellung angegebenen Liefertermine bzw. -zeiträume entsprechend. Entscheidend für die Berechnung der Verspätung bzw. der entsprechend zu verlängernden Lieferfristen von uns ist die Bereitstellung der Mitwirkungsleistung des Kunden bei uns. Wenn die Mitwirkungsleistung des Kunden bei einem Dritten bereitzustellen ist, gilt der Zugang der schriftlichen Benachrichtigung an uns über die erfolgte Bereitstellung als maßgeblich.
  5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Besteller zumutbar sind. Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
  6. Ferner sind wir berechtigt, vor Fälligkeit zu liefern, sofern wir dies dem Kunden rechtzeitig vorher und schriftlich angezeigt haben, es sei denn, die vorzeitige Lieferung/Leistung ist dem Kunden unzumutbar und er hat dies unverzüglich schriftlich nach Erhalt der Mitteilung angezeigt.
  7. Für den Fall nicht ordnungsgemäßer (also nicht rechtzeitiger, mangelhafter und/oder unvollständiger) Selbstbelieferung sind wir berechtigt, uns durch Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag zu lösen, wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist. Wir werden in diesem Fall den Kunden hierauf unverzüglich hinweisen und ggf. bereits geleistete Vorauszahlungen durch Rückzahlung oder Aufrechnung unverzüglich erstatten.
  8. Wird durch Ereignisse höherer Gewalt oder sonstiger außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände (wie z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerung, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen bei uns oder unseren Lieferanten oder bei Beförderungsunternehmen) die Herstellung, Beschaffung oder Lieferung unmöglich oder unzumutbar, können wir die Lieferung/Leistung verweigern. Der Kunde kann die Rechte aus §§ 281, 284, 285 BGB erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ausüben, es sei denn, es handelt sich um ein Fixgeschäft.
  9. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und eine Schadenspauschale von 10 % des vereinbarten Preises zu berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Kunden steht der Gegenbeweis offen, dass uns tatsächlich kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  10. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 BGB oder des § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
  11. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  12. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Falle ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  1. Wir bestimmen Versandweg und –mittel sowie Spediteur und Frachtführer, soweit nicht abweichendes schriftlich vereinbart wird.
  2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
  3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Besteller. Dem Besteller wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
  4. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Bestellers. Sie werden an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Bestellers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.
  5. Holt ein Besteller, der außerhalb der Bundesrepublik ansässig ist, oder ein von ihm bevollmächtigter Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Ausland, so hat der Besteller auf Verlangen uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis zu erbringen.
  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache spätestens mit der Absendung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt auch für Teillieferungen.
  2. Sofern die Voraussetzungen von VI.(6) vorliegen, geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  3. Verzögert sich der Versand, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch verpflichten wir uns, auf schriftlichen Wunsch und Kosten des Bestellers die Ware vom Tage der Versandbereitschaft ab zu versichern.
  4. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerks berechnet.
  5. Ware, für die zwingend Abnahmen vorgeschrieben sind, werden durch das Herstellerwerk geprüft und mit einem Werksabnahmezeugnis geliefert.
  6. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.
  1. Bei Verträgen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorgeneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben, anderenfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.
  2. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmengen, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu dem bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

Im Falle von Lohnarbeiten wird die Bearbeitung durch uns fachgerecht und sorgfältig ausgeführt. Der Besteller hat die Bearbeitung unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen und uns Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Bearbeitung als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein derartiger Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach deren Entdeckung erfolgen, anderenfalls gilt die Bearbeitung auch angesichts des Mangels als genehmigt. Die Mängelanzeige hat schriftlich zu erfolgen und muss den festgestellten Mangel konkret beschreiben. Sollte eine Mängelanzeige berechtigt sein, so werden wir nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder die Bearbeitung an dem alten oder einem entsprechenden neuen Werkstück wiederholen (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie für den Besteller unzumutbar, so kann dieser die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche des Auftraggebers mit Ausnahme der Haftungsansprüche (XII.) bestehen nicht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben. Sofern wir den Besteller dazu auffordern, hat dieser unverzüglich Proben oder nach unserer Wahl das gesamte beanstandete Material zwecks Prüfung zurückzuliefern. Die Gewährleistungsfrist für Lohnarbeiten beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. 

  1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offene Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach der Abnahme der Lieferung/Leistung zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Für unsachgemäße oder ungeeignete Verwendung, insbesondere übermäßige Beanspruchung, fehlerhafte Montage bzw. fehlerhaften Einsatz durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung (Verschleiß), fehlerhafte und nachlässige Behandlung und Handhabung, insbesondere durch nicht geschultes Personal, haften wir nicht.
  2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache vorzunehmen. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort XV.(3) verbracht wurde.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  4. Bei Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache endet die Gewährleistungspflicht in dem Zeitpunkt, in dem sie auch für die mangelhafte Sache geendet hätte.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden sowie auf einen Betrag i.H.v. 1.000.000,00 € begrenzt. Zur Abdeckung der über diese vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden hinausgehenden Risiken empfehlen wir den Abschluss einer Versicherung durch den Kunden.
  7. Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Absatz (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  8. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  9. Soweit vorstehend nicht etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
  10. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
  11. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, z.B. sog. „IIa-Material“, stehen dem Besteller keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu. 
  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in VI., X. und XI. vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.  
  2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  3. Der Besteller hat keine Rückgriffsansprüche gegen uns, aus der Weitergabe der Lieferung an Dritte, wenn der Besteller mit dem Dritten über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen (insbesondere Vertragsstrafenabreden) getroffen hat, es sei denn, dass wir unsere Haftung über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Ansprüche ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben.
  4. Werden wir von einem Dritten hinsichtlich der Lieferung auf Schadensersatz in Anspruch genommen, stellt der Besteller uns, unsere gesetzlichen Vertreter, unsere Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen umfassend (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten, Auslagen und Gebühren, Steuern etc. sowie angemessener Vorschüsse) frei, wenn die Ursachen der Inanspruchnahme (im Verhältnis zu uns) im Herrschafts- und Organisationsbereich des Bestellers gesetzt sind. 
  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Gleiches gilt für die Pfändung der Kaufsache. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Die Verwertungskosten betragen 10 % des erzielten Verwertungserlöses. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt unberührt. Dem Kunden steht der Gegenbeweis offen, dass tatsächlich gar keine oder wesentlich geringere Verwertungskosten entstanden sind.
  2. Wird der hiermit ausdrücklich vereinbarte Eigentumsvorbehalt von dem Recht des Staates, in dem sich die Ware aufgrund der Lieferung jeweils befindet, nicht oder nur bei Beachtung bestimmter Voraussetzungen anerkannt, ist der Kunde verpflichtet, uns spätestens bei Vertragsschluss hierauf hinzuweisen.  
  3. Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware gegen Feuer, Diebstahl und Wasser zu versichern und uns den Versicherungsschutz sowie die Zahlung der ersten Versicherungsprämie auf erstes Anfordern nachzuweisen. Ferner hat er jede eingetretene Einschränkung des Leistungsumfangs und/oder eine Beendigung des Versicherungsvertrages unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde tritt hiermit sicherungshalber seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art gegen den Versicherer zustehen, an uns ab.
  4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Ferner ist der Kunde verpflichtet, die zur Abwehr der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter erforderlichen Sofortmaßnahmen auf seine Kosten einzuleiten.
  5. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe unserer Forderung aus dem Kaufvertrag ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Gleichwohl können wir jederzeit verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt. Bestehen berechtigte Zweifel an der Erfüllung der Zahlungspflicht seitens des Kunden, sind wir berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen
  6. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Kunden nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dies unter Bekanntgabe der Factoring-Gesellschaft und der dort unterhaltenen Konten des Kunden angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderungen übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
  7. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  8. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  9. Der Besteller tritt uns auch zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn die Forderungen ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritte erwachsen.
  10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  11. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus XIII. nicht nach, sind wir zur Lösung (Kündigung oder Rücktritt) des Vertrages mit dem Kunden aus wichtigem Grund berechtigt. Weitere Rechte bleiben unberührt.

Wir sind berechtigt, uns aus wichtigem Grund durch Rücktritt oder Kündigung vom Vertrag zu lösen. Ein wichtiger Grund liegt neben den in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ausdrücklich vereinbarten Fällen insbesondere auch dann vor, wenn

  • der Kunde bei vereinbarter Ratenzahlung mit einem Betrag, der zwei Raten entspricht, insgesamt länger als 14 Tage im Verzug ist und nach schriftlicher Mahnung den ausstehenden Betrag nicht innerhalb von 14 Tagen vollständig ausgleicht,
  • der Kunde die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat,
  • die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Kunden betrieben wird und die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht innerhalb von acht Wochen aufgehoben werden,
  • der Kunde einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat, oder das zuständige Insolvenzgericht auf Antrag eines Dritten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt hat, oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist.
  1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  4. Soweit in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht abweichend geregelt, gelten die von der Internationalen Handelskammer herausgegebenen „INCOTERMS“ in der jeweils bei Vertragsschluss geltenden Fassung.
  5. Sollten Einzelbestimmungen unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

C & M Stahl GmbH,
Stand November 2014